Die oberösterreichischen Feuerwehren sind gemäß § 2 Abs 1 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 für die Verhütung und Bekämpfung von Bränden, für die Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung von Personen- und Sachschäden, sowie für die Leistung technischer Hilfe zur Abwendung von Gefahren für Menschen Tiere, Sachwerte sowie die Umwelt zuständig.
Bei Aufgaben, die darüber hinausgehen, handelt es sich um nicht hoheitliche Tätigkeiten die nur durchgeführt werden dürfen, sofern die Feuerwehr über die nötige Ausrüstung und Ausbildung verfügt, die Schlagkraft der Feuerwehr dadurch nicht beeinträchtigt und das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Solche Dienstleistungen, die keine unmittelbare Gefahrenabwehr darstellen, fallen unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung, d.h. dass der jeweilige Dienstleister Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung sein muss.
In Bezug auf die Bekämpfung von Wespen bedeutet dies, dass die Feuerwehr Wespennester nur dann entfernen darf, wenn davon unmittelbare Gefahr für Menschen ausgeht. Hornissen, die in vielen Regionen Österreichs unter Naturschutz stehen, werden von der Feuerwehr weder entfernt noch umgesiedelt.
Sollten Sie also ein Nest bei Ihnen zu Hause entdecken bitten wir um Einhaltung der folgenden Vorgehensweise:
Wir danken für Ihr Verständnis.
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